RS0100931 – OGH Rechtssatz
RS0100931 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Verbindung oder Teilung von Fragen ist aus dem Grund des § 345 Abs 1 Z 6 StPO nur anfechtbar, wenn der Schwurgerichtshof den Geschwornen durch Form und Inhalt der Fragestellung entgegen den Vorschriften der §§ 312 bis 317 (Abs 1 und Abs 3) StPO die vollständige Prüfung des Sachverhaltes und die erschöpfende Beurteilung desselben unmöglich macht oder die Gefahr einer pauschalen Beurteilung der zusammengefaßten Fragen ohne sorgfältige Prüfung der Schuld im Einzelfall heraufbeschwört und solcherart den Ermessensbereich überschreitet.