RS0100923 – OGH Rechtssatz
RS0100923 – OGH Rechtssatz
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Sind die Beweisergebnisse nicht für alle als Mittäter Angeklagten gleichartig, sondern nach Zahl und Gewicht der Belastungsmomente verschieden, darf eine Kumulativfrage dann nicht gestellt werden, wenn dadurch die Gefahr einer gemeinsamen und pauschalen Beurteilung der Angeklagten ohne sorgfältige Prüfung der Schuld jedes einzelnen von ihnen nach den gegen und für ihn vorgebrachten Beweisen heraufbeschworen wird.