JudikaturJustizRS0100912

RS0100912 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Februar 2003

Die Verantwortung des Angeklagten ist nicht Grundlage der schriftlichen Rechtsbelehrung und kann darum auch über § 345 Abs 1 Z 8 StPO nicht ins Spiel kommen. Die Zitierung der §§ 323, 327 StPO im § 345 Abs 1 Z 8 StPO erklärt sich nur daraus, daß in den §§ 323 und 327 StPO Ergänzungen auch der schriftlichen Rechtsbelehrung vorgesehen sind, und mit diesen Ergänzungen kann wieder eine Nichtigkeit (Z 8) begründet werden.

Entscheidungen
2