JudikaturJustizRS0100873

RS0100873 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. September 2018

Der Hinweis auf den anzuwendenden Strafsatz unter Bedachtnahme auf das außerordentliche Milderungsrecht begründet keinen Nichtigkeitsgrund sondern entspricht der Vorschrift des § 321 Abs 2 StPO.

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