RS0100847 – OGH Rechtssatz
RS0100847 – OGH Rechtssatz
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Ob bei Vorliegen von Nichtigkeit nach den Z 6 und 10 bis 12 des § 345 StPO eines im geschwornengerichtlichen Verfahren gefällten Urteiles der OGH in der Sache selbst erkennen kann oder die Sache an das Erstgericht zu nochmaliger Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen muß, hängt davon ab, ob alle für die richtige rechtliche Beurteilung der angeklagten und als erwiesen angenommenen Tat wesentlichen Tatsachen im Wahrspruch der Geschwornen festgestellt sind oder ob zur richtigen rechtlichen Beurteilung der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Tat auch auf die Anklage, insbesondere ihre Begründung, zurückgegriffen werden muß (vgl auch § 351 StPO).