JudikaturJustizRS0100825

RS0100825 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 2002

Der Umstand, daß die Rechtsbelehrung unzulässigerweise, und zwar in einer ganz besonderen Breite eindringlich auf den konkreten Sachverhalt Bezug nimmt, stellt einen krassen Verstoß gegen das Gesetz dar; schlechthin eine Nichtigkeit begründet dies allerdings nicht. Eine solche (§ 345 Abs 1 Z 8 StPO) kommt unter derartigen Verhältnissen erst dann in Betracht, wenn die Rechtsbelehrung durch die gegebenen Beispiele oder durch ein Vorgreifen auf die Lösung der Tatfrage die Eignung erlangt, bei den Geschwornen unrichtige Vorstellungen über die (konkret wesentliche) Rechtslage Eingang zu verschaffen, sie namentlich durch eine richtungsweisend fixierte Darstellung rechtlich bedeutsamer Tatsachen zu einer bestimmten - dieser Schilderung entsprechenden - rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts zu beeinflussen.

Entscheidungen
21