JudikaturJustizRS0100809

RS0100809 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 2023

Bei der Überprüfung einer Tatsachenrüge (Z 10 a) kommt es nicht auf die Stichhältigkeit der von den Geschwornen deklarierten Erwägungen (§ 331 Abs 3 StPO), sondern ausschließlich darauf an, ob sich für den Obersten Gerichtshof selbst aus den damit relevierten Verfahrensergebnissen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der dem Verdikt zugrunde liegenden Beweiswürdigung ergeben.

Entscheidungen
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