JudikaturJustizRS0100741

RS0100741 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juli 2018

Die Protokollierungsvorschrift des § 327 Abs 2 StPO stellt eine besonders wichtige Verfahrensregelung dar, weil die Richtigkeit der Belehrung mit Nichtigkeitsbeschwerde bestritten werden kann (§ 345 Abs 1 Z 8 StPO unter ausdrücklicher Zitierung des § 327 StPO). Demgemäß erwächst einerseits den Parteien aus der Rechtsmittelbefugnis ein unbeschränkter Anspruch auf Kenntnis der ergänzenden Belehrung; andererseits benötigt der OGH für die Beurteilung der auf Z 8 im Grund des § 327 StPO gestützten Rüge eine aktenmäßige Grundlage der den Laienrichtern gegebenen Erklärungen.

Entscheidungen
4