JudikaturJustizRS0100738

RS0100738 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 1991

Eine den Geschwornen erteilte ergänzende Belehrung ist nur dann (im Sinne § 327 Abs 2 StPO) zu protokollieren, wenn sie den Sinn der ihnen gestellten Fragen, das von ihnen bei der Abstimmung zu beobachtende Verfahren oder die Fassung einer Antwort betrifft (§ 327 Abs 1 StPO). Nur durch das Unterbleiben der Protokollierung einer solchen Ergänzung der Rechtsbelehrung kann unter Umständen (mittelbar) Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 8 StPO bewirkt werden (vgl EvBl 1989/106). Stellt sich hingegen die nachträgliche Belehrung als Ergänzung bloß jener Erläuterungen dar, die den Geschwornen oder deren Obmann bei der im Anschluß an die mündliche Rechtsbelehrung (§ 323 Abs 1 StPO) abzuhaltenden Besprechung nach § 323 Abs 2 StPO zu geben sind (hier: über den Umfang der vom Obmann gemäß § 331 Abs 3 StPO zu verfassenden Niederschrift betreffend die von der Mehrheit der Geschwornen im Rahmen des Moniturverfahrens angestellten Erwägungen), so kann das Unterbleiben einer - insoweit gar nicht vorgeschriebenen - Protokollierung unter keinen Umständen zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde gemacht werden.

Entscheidungen
2