JudikaturJustizRS0100638

RS0100638 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. September 1997

Die Auffassung, daß selbst ein im Endergebnis negatives Gutachten allein immer schon dann eine derartige Fragestellung indiziere, wenn es sich mit "in der Hauptverhandlung behandelten Sachverhaltsfragen" auseinandersetze, zu deren faktischer (hier psychiatrischer) Relevanz erst auf Grund der Begutachtung Stellung genommen werden kann, ist verfehlt; auch in solchen Fällen bedeutet die (insgesamt negative) Expertise als solche kein Tatsachenvorbringen, welches im Fall seiner Richtigkeit eine der hier aktuellen rechtlichen Konsequenzen nach sich zöge und deshalb zu einer entsprechenden Fragestellung an die Geschwornen verpflichten würde; auch diesfalls kommt es daher ausschließlich darauf an, ob in den im Gutachten (mit negativem Ergebnis) erörterten anderen Verfahrensergebnissen ihrerseits ein zumindest im Zweifel dahin wirksames Tatsachenvorbringen zu erblicken ist.

Entscheidungen
4