Spruch Der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 29. März 1978, GZ. 4 U 3/77-29, mit dem - bei gleichzeitigem Vorliegen eines unerledigten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil…
Text Gründe: Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 28. Juni 1977, GZ. 4 U 3/77-19, wurde der am 22. August 1924 geborene Gelegenheitsarbeiter Josef A, dem die an die Adresse Heimstättenhof 18, 4053 Haid/Ansfelden gerichtete Vorladung zur Hauptverhandlung durch postamtliche Hinterlegung am 1. …
Rechtliche Beurteilung Gemäß § 364 Abs.1 und 2 (§ 447) StPO ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil das Gericht zuständig, das zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen ist (vgl. Gebert-Pallin-Pfei…