RS0100576 – OGH Rechtssatz
RS0100576 – OGH Rechtssatz
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Eine seit der Fällung des Urteils erster Instanz eingetretene Änderung der Gesetzeslage ist nur dann für die Entscheidung der Rechtsmittelinstanz unbeachtlich, wenn diese über ein rein kassatorisches Rechtsmittel zu entscheiden hat.