JudikaturJustizRS0100575

RS0100575 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Oktober 2013

Gemäß § 366 Abs 3 StPO steht dem Privatbeteiligten ein Berufungsrecht gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg nur innerhalb der im Abs 2 leg cit für die Entscheidungspflicht des Gerichts gezogenen Grenzen zu. Eine Berufung, die eine Sachentscheidung begehrt, obwohl eine solche vom Erstgericht nach den Ergebnissen des Strafverfahrens an sich und auch nach Durchführung einfacher zusätzlicher Erhebungen gar nicht zu fällen war, ist daher unzulässig und bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Entscheidungen
6