JudikaturJustizRS0100573

RS0100573 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Juli 1997

Auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens kommt es bei der Stellung von Eventualfragen nicht an. Diese darf nicht schon deshalb unterbleiben, weil der Schwurgerichtshof bzw dessen Vorsitzender der Überzeugung ist, daß sich die vorgebrachten Tatsachen nicht zugetragen haben und daß es sich bei diesem Vorbringen um eine reine Schutzbehauptung zur Bekräftigung der leugnenden Verantwortung handelt.

Entscheidungen
24