RS0100560 – OGH Rechtssatz
RS0100560 – OGH Rechtssatz
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Da der Staatsanwalt berechtigt ist, auch zugunsten des Angeklagten Berufung zu ergreifen (vgl § 283 Abs 2 StPO in Verbindung mit § 282 Abs 1 StPO) und bei der Berufungsanmeldung nicht erklärt wurde, ob dieses Rechtsmittel zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten erhoben wird, war gemäß § 294 Abs 4 StPO auf diese Berufung (Berufungsanmeldung) keine Rücksicht zu nehmen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft war daher zurückzuweisen.