JudikaturJustizRS0100548

RS0100548 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 1990

Liegt ein die Berufung treffender Zurückweisungsgrund vor, ist jedoch auf Grund eines Vorgehens gemäß § 290 Abs 1 StPO die Strafe neu zu bemessen, so wird die Berufung nicht zurückgewiesen, sondern der Berufungswerber auf die getroffene Entscheidung verwiesen (im pro domo Vermerk der Hinweis auf die "Kannbestimmung" des § 294 Abs 4 StPO).

Entscheidungen
14