JudikaturJustizRS0100529

RS0100529 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Juni 1989

OGH stellt Verletzung des Gesetzes in den Bestimmungen des § 3 Abs 1 Z 4 und Abs 2 BedVG fest und weist den - auf § 3 Abs 2 dieses Gesetzes gestützten - Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft - abweichend vom Antrag der Generalprokuratur, welche einen Auftrag an das Erstgericht, hierüber zu entscheiden, begehrt - selbst ab.

Entscheidungen
8