JudikaturJustizRS0100520

RS0100520 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. August 1997

Bei fristgerecht angemeldeter "Berufung" ist dann, wenn nur eine einzige Strafe verhängt und nicht auch über privatrechtliche Ansprüche entschieden wird, eine Bezeichnung des Strafausspruchs als jenes Punktes des Erkenntnisses, durch den sich der Berufungswerber beschwert findet, nicht erforderlich, sodaß diesfalls über die (notwendigerweise: Strafberufung) Berufung trotz des Unterbleibens ihrer Ausführung meritorisch zu entscheiden ist.

Entscheidungen
15