RS0100516 – OGH Rechtssatz
RS0100516 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ist durch die Verfahrensergebnisse Notwehr und allenfalls Notwehrexzess (durch Überschreiten des gerechtfertigten Maßes der Verteidigung aus asthenischen Affekten) indiziert, so ist (auch) folgendes Dreifragenschema zulässig:
I. Hauptfrage
II. Zusatzfrage nach Notwehr (für den Fall der Bejahung der Hauptfrage)
III. Eventualfrage nach fahrlässiger Körperverletzung durch Überschreiten des gerechtfertigten Maßes der Verteidigung lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken (für den Fall der Bejahung der Zusatzfrage).