JudikaturJustizRS0100494

RS0100494 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 1993

Da über die privatrechtlichen Ansprüche meritorisch nicht abgesprochen worden ist und der Strafausspruch nur eine Strafe enthält, war die Anfechtungserklärung "Berufung" nicht nur eindeutig gegen den Strafausspruch gerichtet, sondern als solche auch zureichend (§ 294 Abs 2 StPO). Die an sich verspäteten Berufungsausführungen können bei der Berufungsverhandlung, für die kein Neuerungsverbot besteht, mündlich vorgetragen werden und sind darnach vom Berufungsgericht zu berücksichtigen. Sie verlieren solcherart nicht ihre Bedeutung, weshalb dem Angeklagten durch seine Säumnis kein Nachteil erwachsen ist, der durch eine Wiedereinsetzung wettzumachen wäre.