JudikaturJustizRS0100492

RS0100492 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. März 2019

Das Gesetz sieht eine Fragestellung nach einer Verwaltungsübertretung nicht vor, zumal die Geschworenen ihrer Meinung, daß durch die Tat nur eine gerichtlich nicht strafbare Verwaltungsübertretung begangen worden sei, ohnehin durch die Verneinung der entsprechenden Schuldfrage (Schuldfragen) Rechnung tragen können.

Entscheidungen
3