JudikaturJustizRS0100472

RS0100472 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Oktober 1998

Die dem bedingt Verurteilten erteilten Weisungen sind nicht ins Urteil aufzunehmen. Ist dies dennoch erfolgt, ist die als "Strafberufung" bezeichnete Beschwerde des Angeklagten gegen die ihm im Zusammenhang mit der Anwendung des Gesetzes über die bedingt Verurteilung erteilte Weisung dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zur Entscheidung vorzubehalten.

Entscheidungen
10