RS0100420 – OGH Rechtssatz
RS0100420 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Grundlage einer Zusatzfrage oder Eventualfrage kann nur ein tatsächliches Verfahrensergebnis, nicht aber eine nur abstrakt denkbare Möglichkeit sein, weil die Fragestellung an die Geschwornen dazu dient, den Tatbestand, der sich aus der Anklage und dem Verfahren ergibt, zu präzisieren, nicht aber dazu, über allfällige Mutmaßungen einen Wahrspruch einzuholen, der einer Tatsachenfeststellung gleichkäme, für die eine entsprechende Feststellungsgrundlage fehlt.