RS0100413 – OGH Rechtssatz
RS0100413 – OGH Rechtssatz
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Wird ein verurteilendes rechtskräftiges Erkenntnis eines Strafgerichtes (auch Strafverfügung) vom OGH gemäß dem § 292 StPO aufgehoben und dem erkennenden Gerichte die Erneuerung des Verfahrens aufgetragen, dann kann der Zeitraum der zwischen dem aufgehobenen Erkenntnisse und der ersten neuerlichen Verfolgungshandlung liegt, unter keinen Umständen als Verjährungszeit in Betracht kommen.