RS0100365 – OGH Rechtssatz
RS0100365 – OGH Rechtssatz
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Wenn das Rechtsmittelgericht im Rahmen einer Strafneubemessung über den Angeklagten eine gegenüber dem erstinstanzlichen Strafausspruch geringere Strafe aus Gründen verhängt, die auch einem Mitangeklagten zustatten kommen, so hat es auch dann gemäß § 295 Abs 1 StPO vorzugehen, wenn der solcherart primär begünstigte Angeklagte selbst den Strafausspruch in der in Frage kommenden Richtung gar nicht angefochten hat.