JudikaturJustizRS0100265

RS0100265 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 1989

Bei einer Urteilsaufhebung gemäß § 285 e StPO wird der Rechtsmittelwerber mit seiner (nicht ausgeführten) Berufung spruchmäßig auf die zurückverweisenden Entscheidung verwiesen.

Entscheidungen
4