JudikaturJustizRS0100253

RS0100253 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. November 2009

§ 285e StPO findet auch Anwendung, wenn sich bei der nichtöffentlichen Beratung über eine zugunsten des Angeklagten ergriffene, lediglich auf formelle Nichtigkeitsgründe gestützte Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285d Abs 1 StPO) die Notwendigkeit der amtswegigen Wahrnehmung eines Feststellungsmangels ergibt (§ 290 Abs 1 StPO).

Entscheidungen
8