JudikaturJustizRS0100233

RS0100233 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Januar 2017

Kann eine für einen Schuldspruch unabdingbare Tatsachenfeststellung nach den bisherigen Verfahrensergebnissen gar nicht getroffen werden, so verweist der OGH nicht die Sache wegen Feststellungsmängel an das Erstgericht zurück (§ 288 Abs 2 Z 3 letzter Satz StPO), sondern erkennt in der Sache selbst (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO) im Sinne eines Freispruches.

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