JudikaturJustizRS0100168

RS0100168 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. August 2020

Wird in der Anmeldung kein Nichtigkeitsgrund bezeichnet und die Ausführung verspätet überreicht, so ist die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285a Z 2 StPO (nicht Z 1) zurückzuweisen, weil sie wohl rechtzeitig "angemeldet", aber auf die in der verspäteten Ausführung geltend gemachten Gründe nicht Bedacht zu nehmen ist (wie SSt 4/39, 8/73, 9/69 ua).

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