JudikaturJustizRS0100143

RS0100143 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 1982

Zu folgender Verfahrenslage - der gewählte Verteidiger erklärt sich nach bereits erfolgter Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht bereit, den Angeklagten bei dem angeordneten Gerichtstag über dessen noch aufrechte Berufung zu vertreten, die Ladung kann dem Angeklagten nicht zugestellt werden, weil er, unbekannt wohin, verzogen ist - nachstehende Erledigung durch den OGH: die Akten werden nach Absetzung des Gerichtstages dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie seinerzeit nach Feststellung des Aufenthaltes des Angeklagten dem nach zur Erledigung der Berufung zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz vorzulegen.