JudikaturJustizRS0100003

RS0100003 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. August 2015

Liegt der Zeitraum, für den ein Leistungsbegehren erhoben wird, in der Vergangenheit, sodass die beklagte Partei diesem Begehren nicht mehr entsprechen könnte, fehlt es dem Kläger an einem Rechtsschutzbedürfnis. (Hier: Begehren auf Pflegefreistellung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum.)

Entscheidungen
5