RS0099978 – OGH Rechtssatz
RS0099978 – OGH Rechtssatz
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Der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde kommt schlechthin aufschiebende Wirkung zu, ohne zu unterscheiden, in welchem Umfang das Strafurteil mit diesem Rechtsmittel bekämpft wird, daher auch dann, wenn die Rechtsmittelanmeldung auf die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Anordnung der Anstaltsunterbringung gemäß § 23 StGB beschränkt bleibt.