JudikaturJustizRS0099968

RS0099968 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Dezember 2017

Zwar kommt dem Umstand, dass ein gewerbsmäßig handelnder Täter die Tat mehrfach wiederholt hat, nicht die Bedeutung eines besonderen Erschwerungsgrundes zu; allerdings bildet die Tatwiederholung (als nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen gewerbsmäßiger Tatbegehung gehörend) einen Umstand, der nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe innerhalb des aktuellen Strafrahmens nicht außer Betracht bleiben kann (ÖJZ-LSK 1983/120 ua). Hat das Gericht die Wiederholung dennoch als erschwerend gewertet, so liegt darin keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Anwendungsfall StPO, weil eine solche nur durch die unzutreffende Heranziehung eines für die Strafzumessung irrelevanten Umstandes verwirklicht wird (14 Os 89/88).

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