RS0099938 – OGH Rechtssatz
RS0099938 – OGH Rechtssatz
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Ein Vorbringen zum materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO, mit dem bloß die Richtigkeit der Subsumtion bestritten, aber nicht gesagt wird, auf Grund welcher Tatumstände der Sachverhalt einer anderen Strafbestimmung zu unterstellen sein soll, ist mangels Substantiierung im Sinn der § 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO einer argumentationsbezogenen sachlichen Behandlung (und damit einer sinnvollen Erörterung) unzugänglich, beinhaltet also keine gesetzmäßige ausgeführte Rechtsrüge.