JudikaturJustizRS0099887

RS0099887 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. April 2000

Die Verurteilung wegen beider Begehungsformen eines aus zwei kumulativen Mischtatbeständen zusammengesetzten Delikts ist eine im Sinne des § 282 StPO relevante zusätzliche Belastung gegenüber einer Verurteilung wegen nur einer der beiden Begehungsformen.

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