RS0099827 – OGH Rechtssatz
RS0099827 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Im Gegensatz zu der im § 281 Z 9 lit b StPO getroffenen Regelung für das schöffengerichtliche Verfahren kann im geschwornengerichtlichen Verfahren zufolge der Bestimmung des § 345 Z 11 StPO eine Gesetzesverletzung bei der Beantwortung der Frage, ob Umstände vorhanden sind, die die Strafbarkeit aufheben oder die Verfolgung aus anderen als prozessualen Gründen ausschließen, nicht mit diesem Nichtigkeitsgrunde gerügt werden. Denn diese Fragen sind Gegenstand der Fragestellung an die Geschwornen; eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung kann nur mit dem Nichtigkeitsgrunde des § 345 Z 6 StPO geltend gemacht werden. Eine Anfechtung richtig gestellter Fragen ist jedoch überhaupt ausgeschlossen.