RS0099826 – OGH Rechtssatz
RS0099826 – OGH Rechtssatz
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Eine gesetzmäßige Ausführung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO wegen Vorliegens von Feststellungsmängeln erfordert die vom Urteilssachverhalt ausgehende Darlegung, daß die getroffenen Urteilsannahmen nicht ausreichen, um das Vorliegen der rechtlichen Merkmale der Qualifikation beurteilen zu können, oder daß Verfahrensergebnisse auf bestimmte für eben diese Subsumtion rechtlich erhebliche Umstände hingewiesen haben und dessenungeachtet eine entsprechende klärende Feststellung unterlassen wurde.