JudikaturJustizRS0099774

RS0099774 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2003

Zur Prüfung der Frage, ob von einem beantragten Zeugen überhaupt eine Aussage zur Sache zu erwarten ist, mithin zur Beurteilung der Tauglichkeit des angebotenen Beweismittels ist das Gericht im Interesse der Verfahrenskonzentration nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, wobei es nach Maßgabe der konkreten Verfahrenslage durchaus befugt ist, eine Beweisaufnahme wegen voraussichtlicher Aussichtslosigkeit abzulehnen, wenn auch der Antragsteller nicht aufzuzeigen vermag, daß daraus zumindest ein für das konkrete Beweisthema überhaupt aktuelles Ergebnis "zur Sache" zu erwarten sei.

Entscheidungen
4