JudikaturJustizRS0099752

RS0099752 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juni 1983

Findet das Berufungsgericht, daß die aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO erhobene Berufung des Angeklagten verspätet ist, daß aber dieser Nichtigkeitsgrund vorliegt, so hat es die Nichtigkeit des Urteils nach § 477 Abs 1 zweiter Satz StPO von Amts wegen zu berücksichtigen.

Entscheidungen
3