JudikaturJustizRS0099711

RS0099711 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2016

Die Ausführung einer Tatsachenrüge bedarf - entsprechend der uneingeschränkt auch hiefür geltenden Bestimmung des § 285a Z 2 StPO - jedenfalls auch einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jenes Tatumstandes, der den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden soll.

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