JudikaturJustizRS0099613

RS0099613 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juni 2016

Wird ein Haftbefehl durch die Verhängung der Untersuchungshaft sanktioniert, so verliert er als Grundlage der Haft seine eigenständige Bedeutung. Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde kann dann - nach Maßgabe des § 1 Abs 1 GRBG - nur noch der Haftbeschluss selbst sein.

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