RS0099601 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Auch wenn der Schreiber des letzten Willens bedacht wird, bedarf es keiner gesonderten Bestätigung dieser Anordnung durch den Erblasser bzw die beigezogenen Zeugen.
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Auch wenn der Schreiber des letzten Willens bedacht wird, bedarf es keiner gesonderten Bestätigung dieser Anordnung durch den Erblasser bzw die beigezogenen Zeugen.