JudikaturJustizRS0099579

RS0099579 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. September 2016

Wird einem rechtzeitig an die zuständige ausländische Behörde gerichteten Rechtshilfeersuchen - trotz mehrmaliger Urgenzen - ohne Begründung nicht entsprochen, so kann das Gericht ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten davon ausgehen, dass im vorliegenden Fall ungeachtet des aufrechten Bestandes eines Rechtshilfevertrags (mit der SFR Jugoslawien) die erbetene Rechtshilfe nicht zu erlangen und demgemäß die beantragte Beweiserhebung nicht durchführbar sei.

Entscheidungen
4