JudikaturJustizRS0099535

RS0099535 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Mai 2019

Der Ausspruch des Urteils über entscheidende Tatsachen ist dann hinreichend begründet, wenn die im Urteil festgestellten Umstände die daraus gezogene Schlussfolgerung als gerechtfertigt erscheinen lassen, ohne dass diese Schlussfolgerung jedoch eine zwingende sein muss. Es genügt nicht, dass der namentlich benannte Erschwerungsumstand in den Entscheidungsgründen als vorhanden festgestellt wird, er muss im Schuldspruch vorhanden sein. Verhandeln des Pfandscheines über eine gestohlene Sache kann Diebstahlsteilnehmung sein.

Entscheidungen
74