JudikaturJustizRS0099501

RS0099501 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Januar 2024

Das Fehlen einer Feststellung über die Höhe der Gesamtschadenssumme bewirkt dann weder einen Feststellungsmangel noch Begründungsmangel, wenn die ohnehin getroffenen Einzelfeststellungen für die Annahme eines die maßgebliche Wertgrenze übersteigenden Gesamtschadens ausreichen.

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