JudikaturJustizRS0099498

RS0099498 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. August 2022

Voraussetzung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrages ist die deutliche und bestimmte Bezeichnung des Beweismittels und des Beweisthemas (§ 222 Abs 1 StPO). Einen solchen Antrag darf das Gericht nur ablehnen, wenn das Beweisthema schon erwiesen oder unerheblich oder wenn die Beweisaufnahme unzulässig, unmöglich oder zweifelsfrei ungeeignet ist, das Beweisthema zu erhärten. Sonach ist es unstatthaft, einen Zeugenbeweis deshalb nicht zuzulassen, weil Namen und Anschrift des Zeugen erst ermittelt werden müssen, sofern nur vom Antragsteller konkrete Hinweise gegeben werden, die eine Ausforschung mit Grund erwarten lassen.

Entscheidungen
19