JudikaturJustizRS0099380

RS0099380 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juni 2002

Auch im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögen und der ehelichen Ersparnisse kann einem Auftrag des Rekursgerichtes zur Ergänzung des Verfahrens und des Sachverhaltsbildes, um bei richtiger rechtlicher Beurteilung entscheidungswesentliche Umstände klarzustellen, nicht entgegengetreten werden.

Entscheidungen
12