Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt. Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.…
Text Gründe: Peter Johann G***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 20. Mai 2001 in Franzen außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB Johanna F***** mit Gewalt, nämlich durch Schlagen, Niederzerren und festes Halten, zur Duldung des Einführens eines Fing…
Rechtliche Beurteilung Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 1a, 2, 3, 4, 5a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der Beschwerdeeinwand (Z 1a), der Angeklagte sei im Vorverfahren bei der kontradiktorischen Einvernahme (§ 162a StPO) der Zeugin Johanna F***** nicht anwaltlich vertreten gewesen, ver…