JudikaturJustizRS0099320

RS0099320 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2003

Nur der Mangel einer zwingend vorgeschriebenen Vertretung während der Hauptverhandlung stellt diesen Nichtigkeitsgrund dar, nicht aber auch ein Unterbleiben einer für das Vorverfahren allenfalls angeordneten obligatorischen Verteidigung.

Entscheidungen
3