RS0099291 – OGH Rechtssatz
RS0099291 – OGH Rechtssatz
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§ 2 Abs 2 GRBG erweitert zwar den Anwendungsbereich der Grundrechtsbeschwerde auf Fälle, in denen die Beendigung der Freiheitsbeschränkung zu spät erfolgte. Im vorliegenden Fall könnte dies (theoretisch) nur die Enthaftungsentscheidung, nicht aber die - nach Auffassung der Grundrechtsbeschwerde verspätete - Vorlage der Beschwerde an das Oberlandesgericht sein.