RS0099219 – OGH Rechtssatz
RS0099219 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Dem Erfordernis der Bezeichnung eines Beweisthemas wird nur dann Genüge getan, wenn der Antragsteller den Gegenstand des Beweises konkretisiert, dh in seinem Antrag ausführt, welcher ihn entlastende Umstand durch das angeführte Beweismittel nachgewiesen werden soll.