JudikaturJustizRS0099219

RS0099219 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. September 2021

Dem Erfordernis der Bezeichnung eines Beweisthemas wird nur dann Genüge getan, wenn der Antragsteller den Gegenstand des Beweises konkretisiert, dh in seinem Antrag ausführt, welcher ihn entlastende Umstand durch das angeführte Beweismittel nachgewiesen werden soll.

Entscheidungen
9